Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur insoweit, als wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.
2.1 Unsere Bestellungen sowie etwaige Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
2.2 Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb zwei Wochen seit Zugang an, sind wir berechtigt, unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
3.1 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.2 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht vertragsgerechter Erfüllung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den von dem Lieferanten zu erbringenden Leistungen ein, insbesondere Versand- und Transportkosten.
4.2 Rechnungen sind mit separater Post einzureichen. Sie müssen die Bestellnummer aufweisen.
4.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.4 Die Abtretung etwaiger Forderungen gegen uns an Dritte oder deren Einziehung durch Dritte ist unzulässig. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
5.1 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit vorheriger Zustimmung durch uns vergeben, soweit es sich nicht lediglich um die Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Teillieferungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Im Rahmen des Zumutbaren sind wir berechtigt, vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen, welche der Lieferant in angemessener Frist umzusetzen hat. Über die Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf Lieferfristen und Kosten, ist einvernehmlich eine angemessene Regelung zu treffen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.
5.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer soweit die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
5.3 Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken.
5.4 Bei Geräten sind technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation übergeben ist.
5.5 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine europäische Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Importierte Ware ist durch und auf Kosten des Lieferanten verzollt zu liefern.
6.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung und Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch uns auf uns über. Die Inbetriebnahme oder Nutzung des Liefergegenstandes ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.
6.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
Eine Wareneingangskontrolle findet innerhalb angemessener Frist im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Derartige Mängel werden wir unverzüglich rügen. Verborgene Mängel werden von uns gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Bezüglich solcher Mängel verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern sind wir berechtigt, sofort die in Ziff. 8.2 vorgesehene Rechte geltend zu machen.
8.2 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadenersatz fordern.
8.3 In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden, zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Falle des Verzugs durch Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen.
8.4 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Sachmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 6.1.
8.5 Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
Der Lieferant stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines gelieferten Produkts gegen uns erheben und erstattet uns die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung diesbezüglich.
10.1 Von uns zu Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum. Sie sind uns einschließlich aller angefertigter Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht ist insoweit ausgeschlossen. Die durch uns bereitgestellten Gegenstände dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwandt werden und sie sind Dritten nur zugänglich zu machen oder zu duplizieren, soweit es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, durch uns bereitgestellte Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und üblichen Verschleiß zu beheben.
11.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als fremdes Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden.
11.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder wird es umgebildet, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur ein Teil der neuen Sache aus, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Anteil zu, der dem Wert der Sache enthaltenen und von uns beigestellten Materials entspricht.
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
12.2 Die Herstellung für Dritte, die öffentliche Ausstellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnisse, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.
13.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift bzw. der Leistungsort.
13.2 Gerichtsstand ist 77694 Kehl.
13.3 Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) und unter Ausschluss der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
13.4 Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.